Vereinssatzung
Download PDFSatzung der Dorfgemeinschaft Föhrste e.V.
Stand 04. April 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Föhrste e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Alfeld (Leine).
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Hierzu zählt insbesondere die nachhaltige Förderung der Dorfgemeinschaft und der Kultur im örtlichen Raum.
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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Veranstaltungen und gemeinsame Feste unterschiedlichster Art, die der Pflege der Dorfgemeinschaft und der Zusammenarbeit der Vereine dienen
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Sicherung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität
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Maßnahmen zur Pflege und Bewahrung des typischen Ortsbildes und seiner Umgebung
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Pflege, Erhalt und Ausbau von Wegen, Plätzen, Einrichtungen, gemeinschaftlichen Anlagen und Räumlichkeiten, in Zusammenarbeit mit der Kommune und den Realverbänden
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Förderung der Präsentation der Ortschaft in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Publikationen, Ortsführungen etc.
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Integration von zugezogenen Personen
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist und sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und Aufnahme durch den Vorstand erworben.
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Die Mitgliedschaft endet durch
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schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit Wahrung einer Frist von drei Monaten
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Tod
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Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt
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Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Zahlung des Beitrags zum Ende des laufenden Jahres.
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Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Erhebung von Umlagen (als Geldumlagen), die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied nicht übersteigen dürfen, kann von der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Deckung eines besonderen außerplanmäßigen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich im ersten Halbjahr, einberufen. Auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder und unter schriftlicher Angabe der Gründe können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
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Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich und/oder elektronisch bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
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Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie von Kassenprüfern. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
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Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr
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die Höhe der Mitgliedsbeiträge
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Berufung von Ehrenmitgliedern
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Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
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die ihr sonst in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ¼ der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt und/oder dies von einem Mitglied vor der Versammlung satzungsgemäß beantragt wird.
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Soweit in gegenwärtiger Satzung oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
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die Änderung der Satzung
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die Auflösung des Vereins
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die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer/der Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Sie ist auf Verlangen eines Mitgliedes diesem nach Erstellung zur angegebenen Adresse elektronisch zuzustellen oder ihr/ihm ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende und/oder der Schatzmeister und/oder der Schriftführer. Die Beisitzer gehören nicht zu den zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen.
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Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder oder die Vertreter von Vereinen und Verbänden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Für das Verfahren des Vorstands gelten im Übrigen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Elektronische Einladungen sind zulässig. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung, Protokollführung
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
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Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte sowie eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses
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Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung. Er hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt.
§ 8 Kassenprüfer
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
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Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 9 Datenschutz
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Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
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Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
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Name, Vorname, Anschrift
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Telefonnummern, E-Mail-Adresse
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Geschlecht, Geburtsdatum
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Eintrittsdatum
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Beruf
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Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
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Funktionen im Verein
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Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO unter der Adresse bzw. der E-Mail-Adresse des Vorsitzenden zur Verfügung.
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Der Verein speichert die Daten der Mitglieder gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften und verpflichtet sich, diese gemäß der gültigen Vorschriften der DSGVO nach Ende der Mitgliedschaft zu löschen.
§ 10 Auflösung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine und Verbände des Ortsteiles Föhrste, die Mitglied in der Dorfgemeinschaft sind. .
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Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken beschließen. Ein solcher Beschluss darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
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Im Falle der Auflösung des Vereins bleiben die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Amt, sofern die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss keine andere Regelung beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.04.2019 beschlossen.
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